Schlagwort "Outsourcing"
Seit ein paar Jahren verbeisst sich der Sonderprüfer in den Fondsbeständen und sucht hartnäckig nach Feststellungen.
Das Fonds im Aufsichtsrecht zunehmend kritischer behandelt werden, beobachte ich seit einigen Jahren.
Angefangen hat alles mit der Zerlegung der Fondshüllen im Meldewesen von Großkrediten. Dann kam der Einschlag bei der LCR Fähigkeit von Fondsbeständen. 2 Wochen vor Inkrafttreten der LCR überlegte sich die BaFin, dass die LCR-fähigen Bestände im Spezialfonds nicht als hochliquide Aktiva gelten dürfen.
Jetzt geht die Geschichte mit der Risikomessung weiter.
Zunächst in einzelnen Sonderprüfungen in den Hauptverwaltungen in Düsseldorf und Leipzig, kam dann flächendeckend die Idee, dass Spezialfonds im Controlling zu zerlegen seien. Basis der Feststellungen war
- die zum Direktbestand inkonsistente Risikomessung,
- die fehlenden Kenntnisse über die Risikomessung durch die Fondsgesellschaft oder auch
- die mangelnde Begründung der im Fonds genutzten Korrelationen.
Ich zeige Dir eine aktuelle Beanstandung aus der Hauptverwaltung München aus diesem Sommer:

Ich möchte daher den aktuellen Stand Dir an die Hand geben, um eine möglichst prüfungssichere Lösung in Deiner Bank umsetzen zu können:
- Wenn die Summe der Fonds > 5 % der Bilanzsumme ausmacht, dann wird das Thema in den Prüfungen streng aufgegriffen. Damit meine ich wirklich die Summe aller Fonds im Bestand der Bank, nicht den Einzelfonds und auch nicht eine bestimmte Art von Fonds. Da der Spezialfonds i.d.R. sehr groß ist, wird das häufig der Fall sein. Neben dem Volumen kann aber auch die Zusammensetzung die Wesentlichkeit auslösen. Also umso risikoreicher die Fonds umso eher die Wesentlichkeit, auch wenn die 5 % nicht erreicht wäre.
- Mit Verabschiedung der MaRisk am 27.10.2017 wurden die Unterstützungsleistungen Dritter bei einer Software, die zur Risikomessung und -überwachung verwendet wird, zu einer Auslagerung nach AT 9 der MaRisk erklärt. Outsourcing liegt vor, wenn die Fondsgesellschaft für die Bank rechnet.
- Tatsächlich kann ich die Erfordernis einer Auslagerung in der Prüfungspraxis nicht mehr feststellen. Die Bundesbank akzeptiert die „ausgelagerte“ Risikomessung grundsätzlich nicht, sondern besteht auf einer Durchschau.
- Wird der Spezialfonds einzeln zerlegt und wie der Direktbestand mit den gleichen Risikomessmethoden behandelt, liegt kein Outsourcing vor. Wird einzeln jedes WP im Controlling erfasst, dann liegt keine Auslagerung nach MaRisk vor. Das ist aus Sicht der Bundesbank der Idealfall. Schwierigkeiten gibt es hier wenn WP-Anlagen gekauft wurden, die im Controlling nicht abbildet werden kann.
- Der DSGV hat sich dem Thema angenommen und unterstützt die Fondsdurchschau. Bisher habe ich den Eindruck, dass dies auch problemlos in der Sonderprüfungen durchläuft. Die Sparkasse muss dies nur auch eingeführt haben.
- Die Zerlegung der Fonds der Union Investment ist allerdings erst angestoßen und soll nach derzeitigen Planungen bis Ende 2022 die komplette Durchschau ermöglicht werden. Die Genossenschaftsbank könnte einzelne WP im Spezialfonds erfassen. Das findet aber seine Grenzen, wenn im Spezialfonds weitere Fonds liegen. Zu Publikumsfonds bekommt die Bank keine ausreichenden Informationen um eine Zerlegung vorzunehmen.
- Unter Umständen vorhandene Zielfonds im Spezialfonds werden aber doch mit den Risikokennzahlen von der Fondsgesellschaft und nicht selbst gerechnet. Da die Datengrundlagen für die einzelnen Fondsbestände in den Zielfonds nicht bekannt sind, ist das nicht anders zu lösen.
- Leider erwartete die Bundesbank aber eine Zerlegung bis in die unterste Ebene.
- Trotz Outsourcing reicht es bei weitem nicht aus nur den Vertrag mit der Fondsgesellschaft zu schließen. Sondern die Bank muss eine zur Bankmethode konsistente Risikomessung durch die Fondsgesellschaft nutzen. D.h. z.B. wenn das VR-Standardszenario steigend das Szenario im Direktbestand ist, dann muss auch die Fondsgesellschaft dieses Szenario steigend verwenden. Bisher ermittelt der Angemessenheitsnachweis der Union Investment, dass die Risikomessung so ähnlich wie das steigende VR-Zinsszenario ist. Das reicht der Bundesbank aber nicht. Wenn die Bank keine solchen Bestände (z.B. Aktien) im Direktbestand hat, dann könnte die Fondsgesellschaft rechnen wie sie will.
- Zur Zeit werden z.B. noch anstandslos die Immobilienfondsbestände und deren Risikomessung akzeptiert. Vermutlich liegt das daran, dass die Bank keine eigene Risikomessmethode für Immobilienrisiken hat und daher die Methode Fondsgesellschaft ohne Konsistenzprobleme übernommen werden kann.
- Korrelationen sind aus meiner Sicht damit nicht mehr nutzbar. Wenn die korrelierte VaR Kennziffer angesetzt wird, dann wird nach Auffassung der Bundesbank eine inkonsistente Risikomessung vorgenommen (inkonsistent zum Direktbestand).
- Daneben wird wie Du oben siehst auch die Nachweise der Herleitung der Korrelationen nicht akzeptiert. Obwohl z.B. die Union Investment wirklich erschöpfende Nachweise produziert und zur Verfügung stellt.
- Weiterhin muss es umfassende Angemessenheitsprüfungen geben, ob die Fondsgesellschaft wirklich richtig und sinnvoll rechnet.
- Es reicht nicht, die gelieferten Dokumente abzuheften, sondern die Bank muss eigene Würdigungen auf dieser Basis erstellen.
- Aber selbst wenn Du dass alles perfekt dokumentierst, sagt der Bundesbänker, dass er durch Weisung aus dem Innendienst dennoch zu einer Beanstandung gezwungen wäre.
- Fremde Fondsanbieter (außerhalb der Verbünde) rechnen aber nie mit Zinsszenarien die in Deiner Bank üblich sind. Das wird ein Problem bleiben. Wenn der Zielfondsbestand winzig ist, hoffe ich auf die Gnade der Bundesbank, dass das dann nicht aufgegriffen wird.
Im Ergebnis scheint das Outsourcingkonzept zur Rettung der Korrelationen nicht aufzugehen. Denn das bewirkt eine Durchschau: Die Risiken steigen leider deutlich.
Ich werde an dieser Stelle den Fortgang in folgenden Sonderprüfungen ergänzen! Gerne kannst Du Deine Erkenntnisse aus Prüfungen hier bitte ergänzen!
Meine klare Empfehlung an Sparkassen lautet: Verwende die DSGV Konzepte zur Fondsdurchschau.
Was kann eine Genossenschaftsbank bis zur technischen Bereitstellung der Schnittstelle tun?
Im Spezialfonds vorhandene Einzelanlagen sollten in Ziabris erfasst werden. Für die vorhandenen Zielfonds im Spezialfonds oder die direkt gehaltenen Publikumsfonds sollten die Marktpreisrisiken und Adressrisiken getrennt ermittelt werden. Die Union liefert die Marktpreisrisikowerte (sie liefert z.B. +100 bp und Du rechnest in das Bankszenario um, am besten liefert die Union direkt das VR-Zinsszenario), die nimmst Du dann unkorreliert (also mit Korrelation von 1). In KPM EG solltest Du zusätzlich die einzelnen Zielfonds und direkt gehaltenen Publikumsfonds als jeweils einen Kreditnehmer mit dem Durchschnittsrating des jeweiligen Fonds aufnehmen. Damit werden zusätzliche Adressrisiken ermittelt und im Ergebnis findet eine Überzeichnung der Risiken statt. Mit dieser Methodik habe ich auch schon einen F 2 in der Sonderprüfung erreichen können.
Jetzt noch ein kleine Ergänzung: In der aktuell verabschiedeten CRR II ist die verpflichtende Durchschau in die Fonds zur Ermittlung der Risikogewichte zur Eigenkapitalunterlegung aufgenommen worden. Fonds die dort nicht zerlegt werden können, müssen mit 1.250 % Risikogewicht behandelt werden. Die neue CRR II tritt in 2 Jahren am 28. Juni 2021 in Kraft.
Wie es scheint ist der Aufseher noch lange nicht fertig mit den Fonds…….
Colette Sternberg
P.S. Der eine wartet, dass die Zeit sich wandelt, der andere packt sie an und handelt (Dante)