Schlagwort "Aufsichtsrat"
Seit einigen Jahren pflege ich die folgende Datei.
Immer wenn wieder neue Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben verabschiedet werden, führe ich an dieser Stelle zusammen, welche Informationen im Ergebnis dem Aufsichtsrat / Verwaltungsrat vorgelegt werden müssen.
Update 2/2021:
- Diesmal habe ich die neuen Organkreditvorschriften und die neuen Merkblätter eingearbeitet.
- Des weiteren habe ich auch einen Vorschlag für die Kriterien zur Ad hoc Berichterstattung an das Aufsichtsorgan eingefügt.
- Und weitere Kleinigkeiten, die mir im Rahmen meiner Beratungen aufgefallen sind.
Du kennst dabei mein Credo: Ein gutes Pferd springt knapp!
D.h. in dieser Datei stecken die absoluten Minimumvorlagen an das Aufsichtsorgan.
Du findest folgende Unterlagen nicht in meiner Übersicht und das mit voller Absicht: Auslagerungsbericht, Bericht Datenschutz, Bericht IT-Sicherheit, Berichte über Beschwerdewesen, Risikoinventur, Risikohandbuch, Gefährdungsanalyse Geldwäsche, etc..
Diese Unterlagen müssen nicht in das Aufsichtsorgan wandern. In den passenden Vorschriften sind dies nur Berichte an den Vorstand und es besteht keine Notwendigkeit das Gremium damit zu belasten. Materiell werden diese Themen vom Verbandsprüfer in seinem Prüfungsbericht alle gewürdigt und auf diesem Wege würde Dein Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat informiert.
Aus meiner Begleitung von Sonderprüfungen weiß ich, dass leider immer wieder Kleinigkeiten (von den wirklich notwendigen Unterlagen) vergessen werden. Die Sonderprüfungen prüfen hier dezidiert nach und werden tatsächlich immer wieder fündig.
Es steckt gar keine böse Absicht dahinter, es geht einfach im Tagesgeschäft unter. Aber die Beanstandung im Prüfungsbericht, dass der Vorstand sein Aufsichtsorgan nicht vollständig informiert hat, sieht einfach blöd aus.
Anstatt Dich nach meinen Seminaren mit aktuellsten Versionen zu versorgen, stehen diese nun hier als Download zur Verfügung.
Gerne kannst Du diesen Blog Artikel per Mail an befreundete Banken weiterleiten.
Ich empfehle die Datei zu individualisieren und im Aufsichtsrat/Verwaltungsrat beschließen zu lassen und als Anlage zur Geschäftsordnung/ Geschäftsanweisung auszuweisen.
Nach § 25 d Abs. 8 Satz 10 KWG muss der Aufsichtsrat/Verwaltungsrat Art, Umfang, Format und Häufigkeit der Berichterstattung durch den Vorstand zum Thema Strategie und Risiko beschließen. Diesen Beschluss kannst Du im Rahmen dieser Informationsordnung treffen.
Hier kann meine Informationsordnung einen kleinen Beitrag zur prüfungssicheren Umsetzung der Informationsversorgung des Aufsichtsorgans leisten. Du erhältst die Datei in pdf und Excel:
Für Genobanken:
Anlage 1 zur Geschäftsordnung Informationsordnung 2_2021
Anlage 1 zur Geschäftsordnung Informationsordnung 2_2021
Für Sparkassen:
Anlage 1 zur Geschäftsanweisung Informationsordnung 2_2021 Sparkassenversion
Anlage 1 zur Geschäftsanweisung Informationsordnung 2_2021 Sparkassenversion
Wenn Dir etwas auffallen sollte, das in der Informationsordnung fehlt, dann freue ich mich sehr Deine über eine Rückmeldung…..
Februar 2021
Colette Sternberg
P.S. Gedanken sind wie Flöhe: Sie springen von Kopf zu Kopf, aber sie beißen nicht jeden (Lec)