Die Kernkapitalquote Deiner Bank wird über die risikogewichtete Aktiva ermittelt. Dazu hat jede Forderungsklasse im sog. „Standardansatz“ ein spezielles fest vorgegebenes Risikogewicht. Heute möchte ich Dir die überraschenden Neuerungen in der Forderungsklasse Mengengeschäft erläutern.
Dort sind Kredite an „natürliche oder an kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ enthalten. Weiterhin sollen diese Kredite noch zwei weitere Bedingungen erfüllen. Zum einen sollen diese „ähnliche Merkmale“ aufweisen und zum anderen soll der „Kreditnehmereinheit max. 1 Mio.EUR“ (inkl. ausgefallene Positionen aber ohne Realkredite) gewährt worden sein. Die „ähnlichen Merkmale“ wurden seit vielen Jahren pauschal unterstellt, wenn der Kunde ein standardmäßiges VR/SR-Rating bekommen hat.
Jetzt hat sich mit der Basel III Reform eine kleine Änderung in die CRR III eingeschlichen, die es in sich hat:

In dieser mit Verspätung veröffentlichten EBA Leitlinie tauchte schon letztes Jahr das uralte Granularitätskriterium auf. D.h. ein prozentualer Schwellenwert zur Bestimmung wann ein Kredit „ähnliche Merkmale“ aufweisen würde:

Der Baseler Ausschuss hat erstmals in 2002 in einer Quantitative Impact Study diesen Schwellenwert zur Definition des standardisierten Mengengeschäfts erwähnt. In Basel II aus 2004 wurden die 0,2 % lediglich als eine mögliche Methode genannt, mit der die Aufsicht die ausreichende Diversifikation beurteilen konnte.
Nach der Finanzmarktkrise wurde in Basel III in 2017 die 0,2 % nun zum Baseler Regelfall, von dem die nationale Aufsicht durch eine andere geeignete Methode abweichen konnte. Und genau diese Methode wird von der EBA nun fest vorgegeben ohne eine andere Methode zu ermöglichen.
Mitten in unserer Entbürokratisierungswelle insbesondere für kleine Banken hat die BaFin am 16.04. eine Konsultation gestartet und ratzfatz am 20.05.2026 verabschiedet. Dort steht in wenigen Zeilen, dass die Übernahme der EBA Leitlinie vom 13.02.2026 erfolgt.

Der Zeitdruck wurde von der EBA selbst erzeugt, da diese Leitlinie ab 19.05.2026 ändern will:

Da fragt man sich schon, warum ist das nach so vielen Jahren so wichtig?
Für mich war die Änderung völlig schockierend, weil gerade in der 9. MaRisk Novelle Abstand genommen wurde, alle möglichen EBA-Leitlinien pauschal auf kleine Banken anzuwenden. Wie kann dort alles rausgelöscht werden, um dann an anderer Stelle wieder doch sklavisch EBA Leitlinien zu übernehmen? Das passt doch überhaupt nicht zusammen!
ABER dann habe ich gründlich darüber nachgedacht und dabei ist mir aufgefallen, dass diese EBA Leitlinie ja das Eigenkapital betrifft und dort hat die Aufsicht nie gewollt, dass es dort zu Erleichterungen kommt. Unser Aufseher schläft einfach ruhiger, wenn noch mehr Eigenkapital unterm Kopfkissen Deiner Bank schlummert. Das ist ein wichtiges Grundprinzip das ich im Aufsichtsrecht ausmachen konnte.
Sowohl DSGV als auch BVR haben an diversen Stellen versucht gegen den EBA Entwurf zu intervenieren, aber leider vergeblich. In der folgenden Tabelle siehst Du, dass eine eigenkapitalerhöhende Wirkung nur bei kleinen Banken stattfinden wird:

Es ist sehr sehr ärgerlich, dass hier etwas übernommen wird, das nur für international tätige Banken gedacht war und dort ganz andere materielle Auswirkungen hat. Deren Monster-Portfolien würden sowieso über die 1 Mio.EUR Grenze stolpern, die 0,2 % laufen doch dort ins Leere.
Die EBA hat als Zugeständnis an die intervenierenden Verbände keine starre Einzelobergrenze von 0,2 % eingeführt. Sondern die Methode funktioniert vielmehr zweistufig:
- Zunächst werden „große“ Retail-Risikoposition ermittelt: Dazu werden die gesamten anerkennungsfähiges Retailportfolio-Risikopositionen ermittelt. Das sind die Fälle, die die 0,2% überschreiten.
- Das Portfolio gilt trotzdem als ausreichend diversifiziert, sofern die Summe aller „großen“ Risikopositionen ≤ 10% der anerkennungsfähigen Retailportfolio-Risikopositionen ist. Die dürfen vereinfachend einfach im Portfolio verbleiben.
Beispiel
Bei einem anerkennungsfähigen Mengengeschäftsportfolio von 100 Mio. EUR gilt:
- 0,2-%-Schwelle: 200.000 EUR
- maximal zulässiges Volumen der Positionen über 200.000 EUR: 10 Mio. EUR
Eine Kundenposition von 600.000 EUR liegt zwar
- unter der 1-Mio.-EUR-Grenze des Artikels 123 Absatz 1 Buchstabe b
- aber über der relativen 0,2-%-Schwelle
Sie verliert dadurch nicht automatisch das Risikogewicht von 75 %. Sie kann im Retailportfolio verbleiben, solange alle Positionen über 200.000 EUR zusammen höchstens 10 Mio. EUR ausmachen.
Die 1-Mio.-EUR- und die 0,2-%-Prüfung beantworten daher völlig unterschiedliche Fragen:
- 1 Mio. EUR: Ist der einzelne Schuldner bzw. die Gruppe verbundener Kunden absolut noch „Retail“?
- 0,2 %/10 %: Ist das Gesamtportfolio relativ betrachtet ausreichend granular?
Daher die Bezeichnung „Granularitätskriterium“.
Um die Granularität hinzubekommen, können auch einzelne Forderungen ausgeschlossen werden, damit die 10 % Schwelle wieder eingehalten wird:

Mein Beispiel ist leider stark vereinfachend, weil faktisch bei der Ermittlung der 0,2 % Schwelle zunächst ALLE Kredite an natürliche Personen/KMU unter 1 Mio.EUR herangezogen werden, auch wenn diese in anderen Forderungsklassen stecken. Die Schuldner die natürliche Personen oder KMU sind und die Art. 123 Abs. 1 Buchst. a, b und d erfüllen und deren betreffender Immobilienanteil tatsächlich nach Art. 123 risikogewichtet wird, dürfen alle herangezogen werden. D.h. dazu braucht Deine Bank die Unterstützung der Rechenzentrale, um keinen zu geringen Schwellenbetrag zu ermitteln!
Der automatische Ausschluss einzelner großer Kunden kann die Bank vielleicht noch händisch stemmen, aber die 10 % Schwellenprüfung muss technisch unterstützt werden, weil ansonsten die Prozesskosten für die ¼ jährliche Korrektur viel zu hoch sind.
Wir werden mit dieser extremen Scheingenauigkeit von EU/EBA-Vorgaben erst Ruhe haben, wenn das Kleinbankenregime kommt und alle SNCI-Banken dann auch nur die Leverage Ratio nutzen können. Mit solchen Einschlägen wird das Kleinbankenregime immer attraktiver!
August 2026
Colette Sternberg
P.S.: Mach‘ dir keine Sorgen über deine Schwierigkeiten mit der Mathematik. Ich kann dir versichern, dass meine noch größer sind. (Albert Einstein)